Geburtenmeldung

Die Geburt eines Kindes muss der Sanitätsdirektion des Geburtskrankenhauses bzw. der Geburtsklinik oder dem Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern bzw. der Geburtsgemeinde des Kindes gemeldet werden.

Wenn die beiden Elternteile nicht in derselben Gemeinde ansässig sind und die Geburt beim Standesamt anmelden möchten, ist das Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Mutter zuständig. 

Die meldeamtliche Eintragung des Kindes erfolgt in jedem Fall in der Wohnsitzgemeinde der Mutter.

Die Geburtenmeldung ist nur gegen Vorlage der vom Arzt oder von der Hebamme unterzeichneten Geburtsbescheinigung möglich.

Sind die Eltern verheiratet, können entweder die Mutter oder der Vater die Geburt anmelden.
Unverheiratete Eltern müssen gemeinsam vor dem Standesbeamten erscheinen, wenn das Kind von beiden anerkannt wird. Ein uneheliches Kind kann auch nur von einem einzigen Elternteil anerkannt werden. Die Anerkennung ist unwiderruflich und kann jederzeit erfolgen. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes durch den zweiten Elternteil vor dem Standesbeamten ist nur dann möglich, wenn der Elternteil, der das Kind als erster anerkannt hat, seine Zustimmung erteilt. Erstattet die Mutter Meldung der Geburt ihres unehelichen Kindes, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb der vorgeschriebenen Zeit von 10 Tagen gemeldet werden. Erfolgt die Meldung nach den vorgesehenen 10 Tagen, beurkundet der Standesbeamte die Geburt verspätet und benachrichtigt die Staatsanwaltschaft.

Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Eltern beim Bezirkssteueramt die Steuernummer für ihr Kind beantragen; dank des Datenaustauschs mit dem Finanzministerium wird die Magnetkarte mit der Steuernummer direkt an den Wohnsitz des Neugeborenen gesendet.

Siehe dazu Dienst im Bürgernetz

Zuständig

DEU